vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsprozess) | Kindsrecht
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 22. November 2019 (Dispositivziffer 1) verpflichtete das Kantonsgericht den Berufungsführer, dem Berufungsgegner resp. der Kindsmutter, abgestufte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und hielt die der Un- terhaltspflicht zugrundeliegenden Einkommens- und Bedarfsverhältnisse fest. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 beantragte der Berufungsführer die Be- richtigung verschiedener Zahlen der Unterhaltsberechnung sowie des Nach- namens seiner Tochter in Dispositivziffer 1 des genannten Beschlusses (KG-act. 9), was der Berufungsgegner mit kurzer Stellungnahme vom 13. De- zember 2019 nicht bestritt (KG-act. 11).
E. 2 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Einer Berichtigung zugänglich sind z.B. Schreib- und Rechenfehler sowie Irrtümer in den Parteibezeichnungen (Herzog, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 334 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 334 ZPO).
a) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, im Dispositiv des Be- schlusses vom 22. November 2019 sei seine am xx.________ 2019 geborene Tochter F.________ fälschlicherweise mit dem Nachnamen G.________ an- statt H.________ bezeichnet worden (KG-act. 9, S. 4). Im Zusammenhang mit der Feststellung der finanziellen Verhältnisse, welche den Unterhaltsberech- nungen zugrunde lagen, wurde die Tochter des Berufungsführers, F.________, in Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 22. November 2019 mit dem Nachnamen G.________ zitiert. In der Geburtsurkunde vom 13. Fe- bruar 2019 ist F.________, Tochter von I.________ und A.________, mit dem Nachnamen H.________ in das Zivilstandsregister eingetragen (KG-act. 3/1). Beim im Beschluss vom 22. November 2019 zitierten Nachna-
Kantonsgericht Schwyz 3 men handelt es sich somit nicht um den im Zivilstandsregister eingetragenen. Diese versehentlich falsche Parteibezeichnung kann vorliegend berichtigt werden.
b) Zudem macht der Berufungsführer insofern einen Rechnungsfehler gel- tend, als im monatlichen Bedarf der Kindsmutter fälschlicherweise der Jahres- durchschnitt der Gesundheitskosten (Selbstbehalt und Franchise) anstatt der monatliche Betrag angerechnet worden sei, weshalb die Unterhaltsberech- nungen zu korrigieren seien (KG-act. 9, S. 4). aa) In Erwägung 3.i des Beschlusses vom 22. November 2019 erwog das Kantonsgericht (zusammengefasst), dass der Bedarf der Kindsmutter von Fr. 2‘474.35 um die Steuern von Fr. 115.00 zu kürzen und um den Betrag für Selbstbehalt und Franchise von durchschnittlich Fr. 377.00 pro Jahr zu er- höhen sei. Der Bedarf der Kindsmutter betrage neu Fr. 2‘736.35. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass aus Versehen bei den Gesundheitskosten der durchschnittliche Jahresbetrag (Fr. 377.00) anstatt der durchschnittliche Mo- natsbetrag (Fr. 31.42) zum monatlichen Bedarf hinzugerechnet wurde. Dieser Rechenfehler hat Auswirkungen auf den gebührenden Unterhalt des Kindes, die Höhe der Unterdeckung des Betreuungsunterhalts sowie die Feststellun- gen der finanziellen Verhältnisse, sodass der genannte Rechenfehler einer Berichtigung zugänglich und im Folgenden vorzunehmen ist. bb) Der Bedarf der Kindsmutter ist neu mit (aufgerundet) Fr. 2‘390.80 (effek- tiv: Fr. 2‘390.77 = Fr. 2‘474.35 ./. Fr. 115.00 Steuern + Fr. 31.42 Gesundheits- kosten) in der Unterhaltsberechnung einzusetzen. In der Folge ergeben sich folgende Änderungen in den Unterhaltsberechnungen in Erwägung 4 des Be- schlusses vom 22. November 2019 (Änderungen in Fettschrift): „Anhand der vorstehend festgestellten Bedarfs- und Einkommenszahlen ist der Kindesunterhalt zu berechnen.
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Die finanzielle Situation der Parteien präsentiert sich für den Zeitraum bis Ende Januar 2019 wie folgt: Kindsmutter Kind Berufungsführer Einkommen Fr. 2060.00 Fr. 220.00 Fr. 4794.70 Bedarf Fr. 2390.80 Fr. 1332.20 Fr. 3375.25 Manko/Ü’schuss Fr. -330.80 Fr. -1112.20 Fr. 1419.45 Nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 7‘074.70 und des Gesamtbedarfs von Fr. 7‘098.25 ergibt sich ein Manko von Fr. 23.55. Die Kindsmutter kann ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen nicht decken, sodass sie auch betreffend Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Beru- fungsführer verfügt nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3‘375.25 von seinem Einkommen von Fr. 4‘794.70 über einen Überschuss von Fr. 1‘419.45, sodass er den Kindes-Barbedarf (abzüglich Kinderzulage) von Fr. 1‘112.20 vollständig begleichen kann. Der restliche Überschuss beträgt Fr. 307.25. Der Beru- fungsgegner ist derzeit 3 ¾ Jahre alt. Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (sog. Schulstufenmodell) ist die Kindsmutter bis zum Zeit- punkt, ab welchem der Berufungsgegner beschult wird, nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Das Manko der Kindsmutter von Fr. 330.80 ist demnach betreuungsbedingt, sodass der Beru- fungsgegner grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt in diesem Um- fang hat. Weil dem Unterhaltsschuldner sein Existenzminimum – und nur die- ses – zu belassen ist (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5), kann er den Betreuungs- unterhalt nur im Umfang von Fr. 307.25 leisten. Der Berufungsführer ist somit zu einem Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1‘415.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 307.25) zu verpflichten. Der ge- bührende Unterhalt des Kindes von total Fr. 1‘443.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 330.80) verbleibt im Umfang von Fr. 28.00 (bestehend aus Betreuungsunterhalt) ungedeckt. Dieser Unterhalts- beitrag ist zwar höher als der von der Vorinstanz zugesprochene (Fr. 1‘396.99, angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Im Anwendungsbe- reich des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist das Gericht aber nicht
Kantonsgericht Schwyz 5 an die Parteienträge gebunden und gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 30b zu Art. 296 ZPO), sodass es vorliegend zulässig ist, im Berufungsverfahren höhere Unterhaltsbeiträge als die Vorinstanz zuzusprechen.
b) Die finanzielle Situation der Parteien sowie von F.________ präsentiert sich ab 1. Februar 2019 wie folgt: Kindsmutter Kind (C.___) Berufungsführer Kind (F.___) Einkommen Fr. 2060.00 Fr. 220.00 Fr. 4794.70 Fr. 200.00 Bedarf Fr. 2390.80 Fr. 1332.20 Fr. 3075.25 Fr. 785.00 Manko/Ü’schuss Fr. -330.80 Fr. -1112.20 Fr. 1719.45 Fr. -585.00 Die Kindsmutter kann ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen weiterhin nicht decken, sodass sie wiederum betreffend Kindesunterhalt für den Beru- fungsgegner nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsführer verfügt nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3‘075.25 von seinem Einkommen von Fr. 4‘794.70 über einen Überschuss von Fr. 1‘719.45. Mit diesem sind in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von (Halb-)Geschwistern zunächst die Barunterhaltsbedürfnisse der beiden Kinder zu decken. Dabei gilt zu erwäh- nen, dass der Bedarf des Berufungsgegners deshalb höher ausfällt, weil bei ihm die Kosten der zufolge auswärtiger Erwerbstätigkeit der Kindsmutter not- wendigen Drittbetreuung berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen des revidierten Kindesunterhaltsrechts war die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung der Kinder (BBl, 2014 552 und 575; BGE 144 III 482, E. 4.4). Die beiden Kinder werden somit trotz unterschiedlich hohen Bedarfs gleichbe- handelt. Die Kindesbarbedürfnisse betragen zusammen (nach Abzug der Kin- derzulagen) Fr. 1‘697.20 (Fr. 1‘112.20 + Fr. 585.00), sodass beim Berufungs- führer ein Restüberschuss von Fr. 22.25 verbleibt, welcher ihm zufolge Ge- ringfügigkeit zu belassen ist. Der gebührende Unterhalt des Berufungsgegners beträgt Fr. 1‘443.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 330.80). Weil nicht in das Existenzminimum des Berufungsführers einge- griffen werden darf (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5), kann der Berufungsführer
Kantonsgericht Schwyz 6 nur zur Leistung eines Kindes-Barunterhalts von gerundet Fr. 1‘110.00 ver- pflichtet werden. Der Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 330.80 verbleibt vollständig ungedeckt“.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berichtigungs- verfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO sowie Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO und Herzog, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO) und sind sowohl der Berufungsführer als auch der Berufungs- gegner für ihre notwendigen Bemühungen im Berichtigungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen, da die Berichtigungsbedürftigkeit des Beschlusses letztlich auf ein Versehen des Gerichts zurückzuführen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur ZPO, 3. A., 2016, N 10a zu Art. 334 ZPO mit Verweis auf Escher, Basler Kommentar BGG, N 7 zu Art. 129). Der Rechtsanwalt des Berufungs- führers ist für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 953.30 (4,5 Stunden à Fr. 200.00 + Fr. 53.30 Auslagen, inkl. MWST) zu entschädigen (KG-act. 9/2). Dies erscheint für das fünfseitige Berichtigungsgesuch inkl. In- struktion gerade noch als angemessen. Der Rechtsanwalt des Berufungsgeg- ners macht seinerseits einen Aufwand von 45 Minuten zuzüglich Auslagen von Fr. 8.30 und Mehrwertsteuer geltend (KG-act. 11), was für das rund ein- seitige Kurzschreiben als angemessen erscheint, sodass seine Entschädigung bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 inkl. MWST auf total Fr. 158.30 (inkl. Auslagen) festzulegen ist. Das Gesuch des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung im Berichtigungsver- fahren (KG-act. 9, Antrag Ziff. 2) wird damit gegenstandslos.
E. 4 Der Berufungsgegner wird für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 158.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
E. 5 Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
E. 6 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung
Kantonsgericht Schwyz 9 an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Januar 2020 kau
Dispositiv
- Mit Beschluss vom 22. November 2019 (Dispositivziffer 1) verpflichtete das Kantonsgericht den Berufungsführer, dem Berufungsgegner resp. der Kindsmutter, abgestufte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und hielt die der Un- terhaltspflicht zugrundeliegenden Einkommens- und Bedarfsverhältnisse fest. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 beantragte der Berufungsführer die Be- richtigung verschiedener Zahlen der Unterhaltsberechnung sowie des Nach- namens seiner Tochter in Dispositivziffer 1 des genannten Beschlusses (KG-act. 9), was der Berufungsgegner mit kurzer Stellungnahme vom 13. De- zember 2019 nicht bestritt (KG-act. 11).
- Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Einer Berichtigung zugänglich sind z.B. Schreib- und Rechenfehler sowie Irrtümer in den Parteibezeichnungen (Herzog, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 334 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 334 ZPO). a) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, im Dispositiv des Be- schlusses vom 22. November 2019 sei seine am xx.________ 2019 geborene Tochter F.________ fälschlicherweise mit dem Nachnamen G.________ an- statt H.________ bezeichnet worden (KG-act. 9, S. 4). Im Zusammenhang mit der Feststellung der finanziellen Verhältnisse, welche den Unterhaltsberech- nungen zugrunde lagen, wurde die Tochter des Berufungsführers, F.________, in Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 22. November 2019 mit dem Nachnamen G.________ zitiert. In der Geburtsurkunde vom 13. Fe- bruar 2019 ist F.________, Tochter von I.________ und A.________, mit dem Nachnamen H.________ in das Zivilstandsregister eingetragen (KG-act. 3/1). Beim im Beschluss vom 22. November 2019 zitierten Nachna- Kantonsgericht Schwyz 3 men handelt es sich somit nicht um den im Zivilstandsregister eingetragenen. Diese versehentlich falsche Parteibezeichnung kann vorliegend berichtigt werden. b) Zudem macht der Berufungsführer insofern einen Rechnungsfehler gel- tend, als im monatlichen Bedarf der Kindsmutter fälschlicherweise der Jahres- durchschnitt der Gesundheitskosten (Selbstbehalt und Franchise) anstatt der monatliche Betrag angerechnet worden sei, weshalb die Unterhaltsberech- nungen zu korrigieren seien (KG-act. 9, S. 4). aa) In Erwägung 3.i des Beschlusses vom 22. November 2019 erwog das Kantonsgericht (zusammengefasst), dass der Bedarf der Kindsmutter von Fr. 2‘474.35 um die Steuern von Fr. 115.00 zu kürzen und um den Betrag für Selbstbehalt und Franchise von durchschnittlich Fr. 377.00 pro Jahr zu er- höhen sei. Der Bedarf der Kindsmutter betrage neu Fr. 2‘736.35. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass aus Versehen bei den Gesundheitskosten der durchschnittliche Jahresbetrag (Fr. 377.00) anstatt der durchschnittliche Mo- natsbetrag (Fr. 31.42) zum monatlichen Bedarf hinzugerechnet wurde. Dieser Rechenfehler hat Auswirkungen auf den gebührenden Unterhalt des Kindes, die Höhe der Unterdeckung des Betreuungsunterhalts sowie die Feststellun- gen der finanziellen Verhältnisse, sodass der genannte Rechenfehler einer Berichtigung zugänglich und im Folgenden vorzunehmen ist. bb) Der Bedarf der Kindsmutter ist neu mit (aufgerundet) Fr. 2‘390.80 (effek- tiv: Fr. 2‘390.77 = Fr. 2‘474.35 ./. Fr. 115.00 Steuern + Fr. 31.42 Gesundheits- kosten) in der Unterhaltsberechnung einzusetzen. In der Folge ergeben sich folgende Änderungen in den Unterhaltsberechnungen in Erwägung 4 des Be- schlusses vom 22. November 2019 (Änderungen in Fettschrift): „Anhand der vorstehend festgestellten Bedarfs- und Einkommenszahlen ist der Kindesunterhalt zu berechnen. Kantonsgericht Schwyz 4 a) Die finanzielle Situation der Parteien präsentiert sich für den Zeitraum bis Ende Januar 2019 wie folgt: Kindsmutter Kind Berufungsführer Einkommen Fr. 2060.00 Fr. 220.00 Fr. 4794.70 Bedarf Fr. 2390.80 Fr. 1332.20 Fr. 3375.25 Manko/Ü’schuss Fr. -330.80 Fr. -1112.20 Fr. 1419.45 Nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 7‘074.70 und des Gesamtbedarfs von Fr. 7‘098.25 ergibt sich ein Manko von Fr. 23.55. Die Kindsmutter kann ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen nicht decken, sodass sie auch betreffend Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Beru- fungsführer verfügt nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3‘375.25 von seinem Einkommen von Fr. 4‘794.70 über einen Überschuss von Fr. 1‘419.45, sodass er den Kindes-Barbedarf (abzüglich Kinderzulage) von Fr. 1‘112.20 vollständig begleichen kann. Der restliche Überschuss beträgt Fr. 307.25. Der Beru- fungsgegner ist derzeit 3 ¾ Jahre alt. Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (sog. Schulstufenmodell) ist die Kindsmutter bis zum Zeit- punkt, ab welchem der Berufungsgegner beschult wird, nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Das Manko der Kindsmutter von Fr. 330.80 ist demnach betreuungsbedingt, sodass der Beru- fungsgegner grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt in diesem Um- fang hat. Weil dem Unterhaltsschuldner sein Existenzminimum – und nur die- ses – zu belassen ist (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5), kann er den Betreuungs- unterhalt nur im Umfang von Fr. 307.25 leisten. Der Berufungsführer ist somit zu einem Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1‘415.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 307.25) zu verpflichten. Der ge- bührende Unterhalt des Kindes von total Fr. 1‘443.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 330.80) verbleibt im Umfang von Fr. 28.00 (bestehend aus Betreuungsunterhalt) ungedeckt. Dieser Unterhalts- beitrag ist zwar höher als der von der Vorinstanz zugesprochene (Fr. 1‘396.99, angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Im Anwendungsbe- reich des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist das Gericht aber nicht Kantonsgericht Schwyz 5 an die Parteienträge gebunden und gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 30b zu Art. 296 ZPO), sodass es vorliegend zulässig ist, im Berufungsverfahren höhere Unterhaltsbeiträge als die Vorinstanz zuzusprechen. b) Die finanzielle Situation der Parteien sowie von F.________ präsentiert sich ab 1. Februar 2019 wie folgt: Kindsmutter Kind (C.___) Berufungsführer Kind (F.___) Einkommen Fr. 2060.00 Fr. 220.00 Fr. 4794.70 Fr. 200.00 Bedarf Fr. 2390.80 Fr. 1332.20 Fr. 3075.25 Fr. 785.00 Manko/Ü’schuss Fr. -330.80 Fr. -1112.20 Fr. 1719.45 Fr. -585.00 Die Kindsmutter kann ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen weiterhin nicht decken, sodass sie wiederum betreffend Kindesunterhalt für den Beru- fungsgegner nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsführer verfügt nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3‘075.25 von seinem Einkommen von Fr. 4‘794.70 über einen Überschuss von Fr. 1‘719.45. Mit diesem sind in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von (Halb-)Geschwistern zunächst die Barunterhaltsbedürfnisse der beiden Kinder zu decken. Dabei gilt zu erwäh- nen, dass der Bedarf des Berufungsgegners deshalb höher ausfällt, weil bei ihm die Kosten der zufolge auswärtiger Erwerbstätigkeit der Kindsmutter not- wendigen Drittbetreuung berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen des revidierten Kindesunterhaltsrechts war die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung der Kinder (BBl, 2014 552 und 575; BGE 144 III 482, E. 4.4). Die beiden Kinder werden somit trotz unterschiedlich hohen Bedarfs gleichbe- handelt. Die Kindesbarbedürfnisse betragen zusammen (nach Abzug der Kin- derzulagen) Fr. 1‘697.20 (Fr. 1‘112.20 + Fr. 585.00), sodass beim Berufungs- führer ein Restüberschuss von Fr. 22.25 verbleibt, welcher ihm zufolge Ge- ringfügigkeit zu belassen ist. Der gebührende Unterhalt des Berufungsgegners beträgt Fr. 1‘443.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 330.80). Weil nicht in das Existenzminimum des Berufungsführers einge- griffen werden darf (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5), kann der Berufungsführer Kantonsgericht Schwyz 6 nur zur Leistung eines Kindes-Barunterhalts von gerundet Fr. 1‘110.00 ver- pflichtet werden. Der Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 330.80 verbleibt vollständig ungedeckt“.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berichtigungs- verfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO sowie Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO und Herzog, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO) und sind sowohl der Berufungsführer als auch der Berufungs- gegner für ihre notwendigen Bemühungen im Berichtigungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen, da die Berichtigungsbedürftigkeit des Beschlusses letztlich auf ein Versehen des Gerichts zurückzuführen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur ZPO, 3. A., 2016, N 10a zu Art. 334 ZPO mit Verweis auf Escher, Basler Kommentar BGG, N 7 zu Art. 129). Der Rechtsanwalt des Berufungs- führers ist für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 953.30 (4,5 Stunden à Fr. 200.00 + Fr. 53.30 Auslagen, inkl. MWST) zu entschädigen (KG-act. 9/2). Dies erscheint für das fünfseitige Berichtigungsgesuch inkl. In- struktion gerade noch als angemessen. Der Rechtsanwalt des Berufungsgeg- ners macht seinerseits einen Aufwand von 45 Minuten zuzüglich Auslagen von Fr. 8.30 und Mehrwertsteuer geltend (KG-act. 11), was für das rund ein- seitige Kurzschreiben als angemessen erscheint, sodass seine Entschädigung bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 inkl. MWST auf total Fr. 158.30 (inkl. Auslagen) festzulegen ist. Das Gesuch des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung im Berichtigungsver- fahren (KG-act. 9, Antrag Ziff. 2) wird damit gegenstandslos.
- Der berichtigte Entscheid ist den Parteien neu zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO), womit die Rechtmittelfrist für die berichtigte Dispositiv-Ziffer 1 ab Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die un- veränderten Dispositiv-Ziffern des Beschlusses des Kantonsgerichtes Schwyz Kantonsgericht Schwyz 7 vom 22. November 2019 (vgl. Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO; Urteil BGer 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013);- beschlossen:
- Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 22. No- vember 2019 wird wie folgt berichtigt (Änderungen in Fettschrift):
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 (ZES 2017 030) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
- Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, an den Gesuchsteller resp. die Kindsmutter monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Oktober 2017 bis Januar 2019 - Fr. 1‘415.00 bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 302.80 ab Februar 2019 - Fr. 1‘110.00 bestehend aus Barunterhalt Es wird davon Vormerk genommen, dass der gebührende Unter- halt des Gesuchstellers von Fr. 1‘443.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 330.80) - vom 31. Oktober 2017 bis Januar 2019 im Umfang von Fr. 28.00 (Betreuungsunterhalt) sowie - ab Februar 2019 im Umfang von Fr. 330.80 (Betreuungsunter- halt) ungedeckt bleibt. Kantonsgericht Schwyz 8 Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen: Einkommen Vater: Fr. 4'794.70 Bedarf Vater: Fr. 3‘375.25 bis Januar 2019 Fr. 3'075.25 ab Februar 2019 Einkommen Mutter: Fr. 2‘060.00 Bedarf Mutter: Fr. 2‘390.80 Familienzulage Kind: Fr. 220.00 Barbedarf Kind: Fr. 1‘332.20 Familienzulage F.__: Fr. 200.00 ab Februar 2019 Barbedarf F.______: Fr. 785.00 ab Februar 2019 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 600.00 für das Berichtigungsverfahren werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
- Der Berufungsführer wird für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 953.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
- Der Berufungsgegner wird für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 158.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
- Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung Kantonsgericht Schwyz 9 an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Januar 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Berichtigung vom 15. Januar 2020 ZK2 2019 47 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Kläger und Berufungsgegner, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsprozess)/2. Rechtsgang (Berichtigung des Beschlusses vom 22. November 2019);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 22. November 2019 (Dispositivziffer 1) verpflichtete das Kantonsgericht den Berufungsführer, dem Berufungsgegner resp. der Kindsmutter, abgestufte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und hielt die der Un- terhaltspflicht zugrundeliegenden Einkommens- und Bedarfsverhältnisse fest. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 beantragte der Berufungsführer die Be- richtigung verschiedener Zahlen der Unterhaltsberechnung sowie des Nach- namens seiner Tochter in Dispositivziffer 1 des genannten Beschlusses (KG-act. 9), was der Berufungsgegner mit kurzer Stellungnahme vom 13. De- zember 2019 nicht bestritt (KG-act. 11).
2. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Einer Berichtigung zugänglich sind z.B. Schreib- und Rechenfehler sowie Irrtümer in den Parteibezeichnungen (Herzog, Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 334 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 334 ZPO).
a) Der Berufungsführer macht zunächst geltend, im Dispositiv des Be- schlusses vom 22. November 2019 sei seine am xx.________ 2019 geborene Tochter F.________ fälschlicherweise mit dem Nachnamen G.________ an- statt H.________ bezeichnet worden (KG-act. 9, S. 4). Im Zusammenhang mit der Feststellung der finanziellen Verhältnisse, welche den Unterhaltsberech- nungen zugrunde lagen, wurde die Tochter des Berufungsführers, F.________, in Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 22. November 2019 mit dem Nachnamen G.________ zitiert. In der Geburtsurkunde vom 13. Fe- bruar 2019 ist F.________, Tochter von I.________ und A.________, mit dem Nachnamen H.________ in das Zivilstandsregister eingetragen (KG-act. 3/1). Beim im Beschluss vom 22. November 2019 zitierten Nachna-
Kantonsgericht Schwyz 3 men handelt es sich somit nicht um den im Zivilstandsregister eingetragenen. Diese versehentlich falsche Parteibezeichnung kann vorliegend berichtigt werden.
b) Zudem macht der Berufungsführer insofern einen Rechnungsfehler gel- tend, als im monatlichen Bedarf der Kindsmutter fälschlicherweise der Jahres- durchschnitt der Gesundheitskosten (Selbstbehalt und Franchise) anstatt der monatliche Betrag angerechnet worden sei, weshalb die Unterhaltsberech- nungen zu korrigieren seien (KG-act. 9, S. 4). aa) In Erwägung 3.i des Beschlusses vom 22. November 2019 erwog das Kantonsgericht (zusammengefasst), dass der Bedarf der Kindsmutter von Fr. 2‘474.35 um die Steuern von Fr. 115.00 zu kürzen und um den Betrag für Selbstbehalt und Franchise von durchschnittlich Fr. 377.00 pro Jahr zu er- höhen sei. Der Bedarf der Kindsmutter betrage neu Fr. 2‘736.35. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass aus Versehen bei den Gesundheitskosten der durchschnittliche Jahresbetrag (Fr. 377.00) anstatt der durchschnittliche Mo- natsbetrag (Fr. 31.42) zum monatlichen Bedarf hinzugerechnet wurde. Dieser Rechenfehler hat Auswirkungen auf den gebührenden Unterhalt des Kindes, die Höhe der Unterdeckung des Betreuungsunterhalts sowie die Feststellun- gen der finanziellen Verhältnisse, sodass der genannte Rechenfehler einer Berichtigung zugänglich und im Folgenden vorzunehmen ist. bb) Der Bedarf der Kindsmutter ist neu mit (aufgerundet) Fr. 2‘390.80 (effek- tiv: Fr. 2‘390.77 = Fr. 2‘474.35 ./. Fr. 115.00 Steuern + Fr. 31.42 Gesundheits- kosten) in der Unterhaltsberechnung einzusetzen. In der Folge ergeben sich folgende Änderungen in den Unterhaltsberechnungen in Erwägung 4 des Be- schlusses vom 22. November 2019 (Änderungen in Fettschrift): „Anhand der vorstehend festgestellten Bedarfs- und Einkommenszahlen ist der Kindesunterhalt zu berechnen.
Kantonsgericht Schwyz 4
a) Die finanzielle Situation der Parteien präsentiert sich für den Zeitraum bis Ende Januar 2019 wie folgt: Kindsmutter Kind Berufungsführer Einkommen Fr. 2060.00 Fr. 220.00 Fr. 4794.70 Bedarf Fr. 2390.80 Fr. 1332.20 Fr. 3375.25 Manko/Ü’schuss Fr. -330.80 Fr. -1112.20 Fr. 1419.45 Nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 7‘074.70 und des Gesamtbedarfs von Fr. 7‘098.25 ergibt sich ein Manko von Fr. 23.55. Die Kindsmutter kann ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen nicht decken, sodass sie auch betreffend Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Beru- fungsführer verfügt nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3‘375.25 von seinem Einkommen von Fr. 4‘794.70 über einen Überschuss von Fr. 1‘419.45, sodass er den Kindes-Barbedarf (abzüglich Kinderzulage) von Fr. 1‘112.20 vollständig begleichen kann. Der restliche Überschuss beträgt Fr. 307.25. Der Beru- fungsgegner ist derzeit 3 ¾ Jahre alt. Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (sog. Schulstufenmodell) ist die Kindsmutter bis zum Zeit- punkt, ab welchem der Berufungsgegner beschult wird, nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Das Manko der Kindsmutter von Fr. 330.80 ist demnach betreuungsbedingt, sodass der Beru- fungsgegner grundsätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt in diesem Um- fang hat. Weil dem Unterhaltsschuldner sein Existenzminimum – und nur die- ses – zu belassen ist (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5), kann er den Betreuungs- unterhalt nur im Umfang von Fr. 307.25 leisten. Der Berufungsführer ist somit zu einem Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1‘415.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 307.25) zu verpflichten. Der ge- bührende Unterhalt des Kindes von total Fr. 1‘443.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 330.80) verbleibt im Umfang von Fr. 28.00 (bestehend aus Betreuungsunterhalt) ungedeckt. Dieser Unterhalts- beitrag ist zwar höher als der von der Vorinstanz zugesprochene (Fr. 1‘396.99, angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1). Im Anwendungsbe- reich des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist das Gericht aber nicht
Kantonsgericht Schwyz 5 an die Parteienträge gebunden und gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 30b zu Art. 296 ZPO), sodass es vorliegend zulässig ist, im Berufungsverfahren höhere Unterhaltsbeiträge als die Vorinstanz zuzusprechen.
b) Die finanzielle Situation der Parteien sowie von F.________ präsentiert sich ab 1. Februar 2019 wie folgt: Kindsmutter Kind (C.___) Berufungsführer Kind (F.___) Einkommen Fr. 2060.00 Fr. 220.00 Fr. 4794.70 Fr. 200.00 Bedarf Fr. 2390.80 Fr. 1332.20 Fr. 3075.25 Fr. 785.00 Manko/Ü’schuss Fr. -330.80 Fr. -1112.20 Fr. 1719.45 Fr. -585.00 Die Kindsmutter kann ihren eigenen Bedarf mit ihrem Einkommen weiterhin nicht decken, sodass sie wiederum betreffend Kindesunterhalt für den Beru- fungsgegner nicht leistungsfähig ist. Der Berufungsführer verfügt nach Abzug seines Bedarfs von Fr. 3‘075.25 von seinem Einkommen von Fr. 4‘794.70 über einen Überschuss von Fr. 1‘719.45. Mit diesem sind in Nachachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von (Halb-)Geschwistern zunächst die Barunterhaltsbedürfnisse der beiden Kinder zu decken. Dabei gilt zu erwäh- nen, dass der Bedarf des Berufungsgegners deshalb höher ausfällt, weil bei ihm die Kosten der zufolge auswärtiger Erwerbstätigkeit der Kindsmutter not- wendigen Drittbetreuung berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen des revidierten Kindesunterhaltsrechts war die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung der Kinder (BBl, 2014 552 und 575; BGE 144 III 482, E. 4.4). Die beiden Kinder werden somit trotz unterschiedlich hohen Bedarfs gleichbe- handelt. Die Kindesbarbedürfnisse betragen zusammen (nach Abzug der Kin- derzulagen) Fr. 1‘697.20 (Fr. 1‘112.20 + Fr. 585.00), sodass beim Berufungs- führer ein Restüberschuss von Fr. 22.25 verbleibt, welcher ihm zufolge Ge- ringfügigkeit zu belassen ist. Der gebührende Unterhalt des Berufungsgegners beträgt Fr. 1‘443.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 330.80). Weil nicht in das Existenzminimum des Berufungsführers einge- griffen werden darf (vgl. BGE 144 III 502, E. 6.5), kann der Berufungsführer
Kantonsgericht Schwyz 6 nur zur Leistung eines Kindes-Barunterhalts von gerundet Fr. 1‘110.00 ver- pflichtet werden. Der Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 330.80 verbleibt vollständig ungedeckt“.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berichtigungs- verfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO sowie Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO und Herzog, a.a.O., N 18 zu Art. 334 ZPO) und sind sowohl der Berufungsführer als auch der Berufungs- gegner für ihre notwendigen Bemühungen im Berichtigungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen, da die Berichtigungsbedürftigkeit des Beschlusses letztlich auf ein Versehen des Gerichts zurückzuführen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur ZPO, 3. A., 2016, N 10a zu Art. 334 ZPO mit Verweis auf Escher, Basler Kommentar BGG, N 7 zu Art. 129). Der Rechtsanwalt des Berufungs- führers ist für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 953.30 (4,5 Stunden à Fr. 200.00 + Fr. 53.30 Auslagen, inkl. MWST) zu entschädigen (KG-act. 9/2). Dies erscheint für das fünfseitige Berichtigungsgesuch inkl. In- struktion gerade noch als angemessen. Der Rechtsanwalt des Berufungsgeg- ners macht seinerseits einen Aufwand von 45 Minuten zuzüglich Auslagen von Fr. 8.30 und Mehrwertsteuer geltend (KG-act. 11), was für das rund ein- seitige Kurzschreiben als angemessen erscheint, sodass seine Entschädigung bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 inkl. MWST auf total Fr. 158.30 (inkl. Auslagen) festzulegen ist. Das Gesuch des Berufungsführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung im Berichtigungsver- fahren (KG-act. 9, Antrag Ziff. 2) wird damit gegenstandslos.
4. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien neu zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO), womit die Rechtmittelfrist für die berichtigte Dispositiv-Ziffer 1 ab Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die un- veränderten Dispositiv-Ziffern des Beschlusses des Kantonsgerichtes Schwyz
Kantonsgericht Schwyz 7 vom 22. November 2019 (vgl. Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO; Urteil BGer 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013);- beschlossen:
1. Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 22. No- vember 2019 wird wie folgt berichtigt (Änderungen in Fettschrift):
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Oktober 2017 (ZES 2017 030) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, an den Gesuchsteller resp. die Kindsmutter monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
31. Oktober 2017 bis Januar 2019
- Fr. 1‘415.00 bestehend aus Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 302.80 ab Februar 2019
- Fr. 1‘110.00 bestehend aus Barunterhalt Es wird davon Vormerk genommen, dass der gebührende Unter- halt des Gesuchstellers von Fr. 1‘443.00 (Barunterhalt von Fr. 1‘112.20 + Betreuungsunterhalt von Fr. 330.80)
- vom 31. Oktober 2017 bis Januar 2019 im Umfang von Fr. 28.00 (Betreuungsunterhalt) sowie
- ab Februar 2019 im Umfang von Fr. 330.80 (Betreuungsunter- halt) ungedeckt bleibt.
Kantonsgericht Schwyz 8 Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen: Einkommen Vater: Fr. 4'794.70 Bedarf Vater: Fr. 3‘375.25 bis Januar 2019 Fr. 3'075.25 ab Februar 2019 Einkommen Mutter: Fr. 2‘060.00 Bedarf Mutter: Fr. 2‘390.80 Familienzulage Kind: Fr. 220.00 Barbedarf Kind: Fr. 1‘332.20 Familienzulage F.__: Fr. 200.00 ab Februar 2019 Barbedarf F.______: Fr. 785.00 ab Februar 2019 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 600.00 für das Berichtigungsverfahren werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
3. Der Berufungsführer wird für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 953.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Der Berufungsgegner wird für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 158.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
5. Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung
Kantonsgericht Schwyz 9 an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Januar 2020 kau